Vorschlag für eine Richtlinie des Kreises Dithmarschen für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Kultur in Dithmarschen
(Kulturförderrichtlinie)
SPD, Grüne/Bündnis90, UWD, Die Linke, WND
Präambel:
Kultur ist vielseitig, bunt, lebendig und inspirierend. Kultur bereichert unsere Gesellschaft, leistet einen Beitrag zur Identitätsfindung und zur Entfaltung kreativer Potentiale, deshalb ist sie mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Sie lebt durch Traditionen ebenso wie durch neue attraktive und kreative Impulse. Sie wird von vielen aktiven Menschen geprägt, belebt, gestaltet und drückt sich in vielfältigster Weise aus. In dieser kulturellen Landschaft möchte der Kreis Dithmarschen zusätzliche Impulse setzen, um Kulturschaffende zu motivieren und finanziell zu unterstützen, das künstlerisch-kulturelle Profil des Kreises zu stärken und die Kulturarbeit in der öffentlichen Wahrnehmung weiter zu festigen.
1. Art der Förderung:
1.1 Institutionelle Förderung:
Der Kreis Dithmarschen fördert im Rahmen der HH-Aufstellung des Kreishaushaltes folgende kulturelle Angebote:
- Förderung des Dithmarscher Landesmuseums
- Förderung des Dithmarscher Landwirtschaftsmuseums
- Gesellschafterbeitrag zum Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH
- Förderung der Dithmarscher Musikschule
- Förderung des Vereins Dithmarscher Volkshochschulen
- Förderung der Brahmsgesellschaft Schleswig-Holstein e.V., Heide
1.2 Förderung von Projekten:
Der Kreis Dithmarschen stellt für die Förderung von kulturellen Projekten, Veranstaltungen und Initiativen jährlich einen Zuschuss in Höhe von 100.000,00 € zur Verfügung. Dieser Zuschuss wird im Rahmen der Haushaltsaufstellung durch den Kreistag entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel beschlossen.
Die institutionelle Förderung schließt eine Projektförderung nicht aus.
1.3 Förderung Kulturpreis und Stipendium
Im jährlichen Wechsel erfolgt jeweils in Höhe von 10.000,00 €
- Auslobung des Kulturpreises
- Vergabe eines künstlerisch orientierten Stipendiums
Diese Förderung unterliegt jeweils eigenen Richtlinien.
Die folgenden Inhalte der Richtlinie beziehen sich ausschließlich auf die Projektförderung:
(1) Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte, Veranstaltungen und Maßnahmen, die besonders kreisweit über die Grenzen der einzelnen Kommunen hinaus Bedeutung haben. Ebenso sollen die zu fördernden Projekte in Dithmarschen öffentlich wahrnehmbar und erlebbar für Bewohner*innen des Kreises sein.
a) Förderfähige Bereiche:
- Musik (klassisch, Rock, …)
- Tanz
- Literatur und Leseförderung
- Bildende Künste
- Fotographie
- Amateurtheater
- Film- und Medienkunst, Ausstellungen
- Kleinkunstfestivals
- Traditions- und Brauchtumspflege
- Heimat- und Geschichtsforschung
- Das Dithmarscher Plattdeutsch
Hier nicht aufgeführte Bereiche können nach Prüfung der Antragsunterlagen ggf. gefördert werden.
b) Förderfähige Projekte:
- innovative Projekte zur Vermittlung und Anregung kultureller Selbstbetätigung in allen Bereichen der Breitenkultur, der Traditions- und Brauchtumspflege
- kulturelle und künstlerische Workshops, Wettbewerbe und Seminare, zeitkritisch und / oder nachhaltigkeitsfördernd
- identitätsfördernde Nachwuchsarbeit und Mitgliederschulung von Verbänden im kulturellen Bereich.
- Projekte von Gruppen oder Institutionen, die mit überörtlicher Bedeutung geplant sind
- generationsübergreifende Projekte, Vorhaben oder Initiativen von Institutionen, die sich an bestimmte Personengruppen, z. B. Schülerinnen und Schüler oder ehrenamtlich Mitwirkende in kulturell tätigen Vereinen wenden
- integrative und/ oder interaktive Initiativen zur Integration und freien Kulturarbeit ausländischer Mitbürger sowie zur Förderung der Begegnung mit anderen Kulturen
- interkulturelle Kulturinitiativen, die in einem besonderen Maße für ein auf Frieden und Verständigung gerichtetes europäisches Kulturbewusstsein wirken
- Herausgabe von Kulturkatalogen, Schriften und Schriftenreihen
- daneben sind Jubiläumszuwendungen an kreisweit auf kulturellem Gebiet tätige Vereine möglich
c) Förderfähige Ausgaben:
- Honorare und Aufwandsentschädigungen für alle projektbezogenen Leistungen
- Werbungskosten
- Kulissen
- Kostüme
- Projektbezogene Raummieten und damit verbundene Nebenkosten
- Projektbezogene Dokumentationen
- Notwendige Anschaffungen für die Ausstattung des Antragstellers, sofern zu erwarten ist, dass diese auch nach Abschluss des Projektes die Bedingungen der Kulturszene in Dithmarschen verbessern
- Maßnahmen, die der Barrierefreiheit dienen
d) Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend gewerblichen, parteipolitischen, religiösen Zwecken oder der Gewinnerzielung dienen
- Bauliche Maßnahmen und Kauf von technischen Anlagen
- Bewirtung von Gästen und Publikum
- Aufwendungen für das Betreiben von Vereinslokalen (laufende Ausgaben)
- Aufwendungen für Produktion von Vereinszeitschriften, auch wenn sie Teile von öffentlichem Interesse enthalten, die über das Vereinsgeschehen hinausweisen.
- Aufwendungen für interne Veranstaltungen wie zum Beispiel Weihnachtsfeiern, auch wenn sie durch Ausschreibung und/oder Einladung öffentlich gemacht werden
(2) Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse sowie gemeinnützige Vereine, Verbände und Stiftungen aus dem Kreis Dithmarschen mit einer kulturellen Ausrichtung.
(3) Fördervoraussetzung
- Vor Antragstellung darf mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sein
- Die Realisierung der geförderten Maßnahme muss im Kreis Dithmarschen erfolgen
- Die/der Antragsteller*in soll sich um eine Beteiligung Dritter bemühen und hat Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber*innen sowie sonstige Einnahmen gegenüber dem Kreis Dithmarschen offen zu legen
- Die Eigenbeteiligung sollte mindestens 25% der förderfähigen Ausgaben betragen und kann auch in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht werden
- Die finanziellen Zuwendungen werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des laufenden Jahres gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.
(4) Antragstellung und –verfahren
- Die Zuschüsse werden auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des Förderantrages (Anlage 1) gewährt
- Der Antrag muss eine Projektbeschreibung einschließlich eines Zeitplanes sowie einen aufgeschlüsselten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten (einschließlich Finanzierung durch Dritte und Eigenleistung)
- Die Anträge sind an den Kreis Dithmarschen zu richten. Die Kreisverwaltung prüft den Antrag auf Förderwürdigkeit sowie sachliche Richtigkeit.
- Die vollständigen Antragsunterlagen müssen mind. 3 Monate vor Beginn des Projektes vorliegen
- Über alle Anträge auf Bezuschussung entsprechend der Förderrichtlinie entscheidet der Schul- und Kulturausschuss des Kreises.
- Nach Entscheidung des Ausschusses werden die Antragsteller*innen schriftlich informiert. Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt über die Kreisverwaltung
(5) Verwendungsnachweis und Rückzahlung von Zuschüssen
- Spätestens 3 Monate nach Abschluss der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, in dem die antragsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel belegt wird, dem auch eine Schilderung der geförderten Maßnahme (Pressespiegel, Veröffentlichungen) beizufügen sind. Ein Vordruck wird mit dem Bewilligungsbescheid versendet (Anlage 2). Die Originalbelege sind beizufügen.
- Die/der Zuwendungsempfänger*in verpflichtet sich, Änderungen, die sich nach der Bewilligung in Bezug auf die Maßnahme oder Finanzierung ergeben, unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen.
- Der Kreis Dithmarschen hat das Recht, jederzeit die bestimmungsgemäße Verwendung des Zuschusses durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen nachzuprüfen sowie Auskünfte jeder Art einzuholen.
- Nicht verbrauchte oder zweckentfremdete Fördermittel sind nach Prüfung des Verwendungsnachweises an den Kreis Dithmarschen zurückzuzahlen.
(6) Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2020 in Kraft.